Parkraumbewirtschaftung


Parkraumbewirtschaftung (weiße Bodenmarkierungen)

  • Durch die Einführung der Parkraumbewirtschaftung wird der ruhende Verkehr auf öffentlichen Straßen geregelt. Es wird erwartet, dass es zu deutlichen Verbesserungen für das Parken der ansässigen Bevölkerung, den fließenden Verkehr sowie den Straßen- und Winterdienst kommt.
  • Die drei Zonen (Zentrum = „Ze“, Angedair = „Ag“, Perjen = „Pj“) der Parkraumbewirtschaftung der Stadt Landeck sind mit grünen Schildern am Beginn und am Ende der Zonen markiert.
  • Außerhalb der beschilderten Zonen gelten die gängigen Gesetze der StVO
  • Die Zonen sind weiß markiert. Daraus können Sie schließen, dass es für das Parken eine zeitliche Begrenzung bzw. eine Höchstparkdauer gibt. Grundsätzlich dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge ausschließlich im Bereich der weißen Bodenmarkierungen abgestellt werden. Auf allen nicht markierten öffentlichen Straßen gilt ein generelles Halte- & Parkverbot.  
  • Anwohnerparkkarten 
  • Bewohner in den Parkzonen sind berechtigt, um die Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (Anwohnerparkkarte) anzusuchen. Die Anwohnerparkkarte ist nur in den grünen Parkzonen des jeweiligen Ortsteiles („Ze“ oder „Ag“ oder „Pj“) gültig.

    Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
  • für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,
  •  für die Dauer von höchstens zwei Jahren,
  • wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und
  • wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird
  • Pro Haushalt darf nur eine Bewilligung erteilt werden.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss neuerlich angesucht werden.

Ein Wohnsitzwechsel oder Änderungen der Fahrzeugzulassung sind der Behörde bekanntzugeben. Es ist dann zu prüfen, ob weiterhin die Voraussetzungen für eine Bewilligung gegeben sind.